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Satzung der Goethe-Gesellschaft Freiburg i. Br. e.V.

 Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar e.V.

[Satzung zum Ausdrucken als PDF-Datei]

 

§ 1

Der Verein führt den Namen Goethe-Gesellschaft Freiburg i. Br., Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar. Er hat seinen Sitz in Freiburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO, und zwar durch Förderung kultureller Zwecke auf dem Gebiet der Literatur.

       Der Verein hat sich zur Aufgabe gesetzt, in Freiburg und Umgebung die Ziele der Goethe-Gesellschaft in Weimar wirksam zu fördern und Kunst und Wissenschaft, soweit sie im Geiste Goethes fortwirken, ihren Mitgliedern und der Öffentlichkeit zu vermitteln.

       Die Tätigkeit der Mitglieder und des Vorstands ist ehrenamtlich; es besteht nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen nachgewiesenen Ausgaben.

       Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; der Nachweis hierüber ist in der Rechnung zu führen. Dienstleistungen aufgrund besonderer Abrede (auch Dienstleistungen von Vorstandsmitgliedern) können angemessen vergütet werden.

       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag mit Zustimmung des Vorstands erworben. Sie erlischt durch Kündigung. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft nach Anhörung des Mitglieds für beendet erklären, wenn dieses zwei Jahre lang nicht mehr an den Aktivitäten der Gesellschaft teilgenommen hat.

 

§ 4

Der Verein soll sich in erster Linie aus Spenden und zweckgebundenen Zuschüssen finanzieren. Die Gesellschaftsversammlung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag oder Umlagen für bestimmte Vorhaben festzusetzen.

       Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder Umlagen entfällt für Mitglieder, die im Verlauf von drei Monaten nach Festsetzung des Beitrags schriftlich ihren Austritt erklären.

       Die Gesellschaft empfiehlt ihren Mitgliedern die Mitgliedschaft in der Goethe-Gesell­schaft in Weimar; diese ist jedoch nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Goethe-Gesellschaft Freiburg i. Br.

 

§ 5

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; er bestimmt einen Vorsitzenden. Jedes Vorstands­mitglied ist berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten.

       Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sein Amt erlischt mit der Wahl eines neuen Vorstands.

       Der Vorstand kann Beiräte für bestimmte Sachgebiete oder Vorhaben bestimmen (z. B. Schriftführer, Schatzmeister), die nicht dem Vorstand anzugehören brauchen.

 

§ 6

Jährlich einmal – möglichst bis zum 30. April – findet eine ordentliche Mitglieder­versamm­lung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

       Die Mitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

*          Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,

*          Entlastung des Vorstands,

*          Wahl des neuen Vorstands, wenn diese fällig ist,

*          Eingegangene Anträge der Mitglieder,

*          Aussprache über Ziele und Veranstaltungen der Gesellschaft.

Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

§ 7

Die Beschlüsse im Vorstand und in der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt im Vorstand die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, in der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit ein Vorschlag als abgelehnt.

       Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

       Die Beschlüsse werden schriftlich festgehalten; die Niederschrift wird durch den Vor­sitzen­den und ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnet.

 

§ 8

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders anberaumten außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesen­den Mitglieder beschlossen werden.

       Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres Zwecks fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Goethe-Gesellschaft in Weimar zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 12. Dezember 1998 in Freiburg i. Br.; am 17. Mai 1999 Eintrag ins Vereinsregister unter VR 3258,

Änderung durch die Mitgliederversammlung am 28. August 1999: § 2 (Zweck), Abs. 1: Anfügung: „und zwar […] Literatur“, § 2, Abs. 2 „und der Öffentlichkeit“ statt „und Freunden“, § 2, Ergänzung Abs. 5 bis 7; § 8 (Auflösung) Zusatz „die es ausschließlich […] hat“,

Änderung durch die Mitgliederversammlung am 28. Juni 2017: § 2 (Zweck), Abs. 4, Satz 2: Ergänzung Parenthese.